Mit einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall, dass Sie wegen eines Unfalls oder wegen Krankheit keine Entscheidungen mehr treffen können, im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1901a Abs. 1 BGB).
Eine strenge Form - wie etwa eine notarielle Beurkundung - ist von gesetzes Wegen für eine Patientenverfügung nicht erforderlich. Das Gesetz sieht hierzu lediglich vor, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig oder durch ein von einer Notarin oder einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden muss. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden (§ 1901 Absatz 1 Satz 3 BGB).
Die notarielle Beurkundung einer Patientenverfügung kann insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit des Verfügenden durch den Notar empfehlenswert sein.
Das hängt von Ihrer individuellen Situation und von Ihren Wünschen bzw. Vorstellungen ab. Aus diesem Grund ist es auch nicht ratsam, auf im Internet allgemeinzugängliche Musterformulierungen zurückzugreifen.
Ganz generell sollte in der Patientenverfügung zunächst die Situation beschrieben werden, für die sie gelten soll, z.B.
Diesen Situationsbeschreibungen folgend sollten dann die ärztlichen Maßnahmen benannt werden, in deren Durchführung oder Aufrechterhaltung Sie Ihre Einwilligung versagen möchten, z.B.
In jedem Fall sollten in einer Patientenverfügung der Wille des Verfügenden klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, sodass spätere Auslegungsprobleme vermieden werden.
Zur Durchsetzung der Patientenverfügung kann es hilfreich sein, mittels einer Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens zu beauftragen, Ihre Interessen zu vertreten. Wollen Sie nur die Durchsetzung der Patientenverfügung sichergestellt wissen, beschränken Sie Ihre Vollmacht darauf. Es kann jedoch ratsam sein, eine umfassende Vollmacht zu erteilen, weil Sie so dafür Sorge tragen, dass alle notwendigen Angelegenheiten geregelt werden können. Ferner können Sie in einer Betreuungsverfügung festlegen, wen Sie als gesetzlichen Vertreter wünschen und welche Vorstellungen und Wünsche Sie an die gesetzliche Betreuung knüpfen.