Welche Arten von Testamenten gibt es?

Wer seine Erbfolge anders regeln möchte als es die gesetzliche Erbfolge vorsieht, kann ein Testament errichten. Es gibt unterschiedliche Arten von Testamenten, nämlich das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament (Ehegattentestament).

 

Das Einzeltestament kann in drei verschiedenen Formen errichtet werden, nämlich als

  • Eigenhändiges Testament
  • Öffentliches (notarielles) Testament
  • Nottestament

 


Wer kann ein Testament errichten?

Ein Testament kann grundsätzlich jeder errichten, der volljährig und geschäftsfähig ist. Jugendliche können ab 16 Jahren ein Testament errichten, allerdings lediglich vor einem Notar. In der Praxis streiten potentielle Erben des Öfteren darüber, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig war. Eine Testierunfähigkeit liegt immer dann vor, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht mehr dazu fähig war, eine freie Willensentscheidung über seine Vermögensnachfolge zu treffen und die Tragweite seiner letztwilligen Verfügungen zu überblicken (beispielsweise weil er an Demenz erkrankt war).


Was kann in einem Testament geregelt werden?

Grundsätzlich steht es dem Testierenden frei, wie er seine Vermögensnachfolge regeln möchte. So können in einem Testament die verschiedensten erbrechtlichen Anordnungen getroffen werden, wie z.B.

 

  • Erbeinsetzungen
  • Vor- und Nacherbeinsetzungen
  • Vermächtnisse
  • Auflagen
  • Teilungsanordnungen
  • Testamentsvollstreckungen etc.

 

Zu beachten sind jedoch einige Grenzen der Testierfreiheit. So ist beispielsweise zu beachten, dass Pflichtteilsberechtigte in aller Regel nicht völlig unbedacht bleiben können. Ferner darf eine letztmalige Verfügung nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Für Heimbewohner ist zudem zu berücksichtigen, dass Zuwendungen an den Heimträger oder an einen Beschäftigten in dem Heim grundsätzlich nicht möglich sind, da dies nach dem Heimgesetz verboten ist.

 


In welcher Form ist ein eigenhändiges Testament zu errichten?

Ein eigenhändiges Testament muss von dem Erblasser selbst handschriftlich verfasst und am Ende von ihm persönlich unterschrieben werden. Dies ist zwingend zu beachten, ein beispielsweise mit Schreibmaschine oder Computer errichtetes Testament ist in jedem Fall ungültig.

 

 

Die Unterschrift sollte unter dem Text mit Vor- und Familiennamen erfolgen, mehrere Seiten sollten durchnummeriert werden. Es empfiehlt sich auch, Ort und Datum anzugeben, damit später im Zweifel nachvollzogen werden kann, wann das Testament errichtet wurde. Die zeitliche Einordnung ist insbesondere wichtig, wenn mehrere Testamente errichtet wurden.

 


Was ist inhaltlich noch zu beachten?

Um Streit unter den Erben zu vermeiden ist es wichtig, das Testament klar und eindeutig zu formulieren. Häufig verwenden Erblasser in eigenhändig errichteten Testamenten unklare Begriffe oder juristische Fachbegriffe, welche allerdings falsch verwendet wurden. Bei Unklarheiten ist im Nachhinein zu erforschen, was der Erblasser wirklich wollte. Dies erfolgt nach den Grundsätzen der Testamentsauslegung und führt häufig zu tiefen Zerwürfnissen unter den potentiellen Erben.

 

Inhaltlich ist weiter zu bedenken, dass einmal errichtete Testamente ggf. an die im Laufe der Zeit eingetretenen Veränderungen anzupassen sind. Sirbt z.B. der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser, ist das Testament rechtzeitig entsprechend zu ändern.

 


Wie kann ein Testament geändert bzw. widerrufen werden?

An ein errichtetes Testament ist der Erblasser nicht für alle Zeit gebunden. Ganz im Gegenteil kann der Erblasser das Testament jederzeit und ohne Grund widerrufen. Dies kann beispielsweise erfolgen, indem ein neues Testament erstellt wird. Ein später errichtetes Testament hebt ein früheres Testament auf, wenn das frühere Testament ausdrücklich widerrufen wird oder das spätere Testament mit dem früheren Testament inhaltlich in Widerspruch steht.

 

Der Widerruf eines Testaments kann auch schlicht und einfach dadurch erfolgen, dass es zerrissen oder anderweitig vernichtet wird.


Wo bewahre ich mein Testament auf?

Es gibt keine Vorschriften darüber, wo ein Testament aufzubewahren ist. Der Erblasser sollte sich allerdings dahingehend absichern, dass das Testament zu gegebener Zeit gefunden, und vor allen Dingen auch bei der richtigen Stelle abgegeben, wird. Es ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, dass derjenige, der ein Testament in seinem Besitz hat, dieses beim Nachlassgericht abzuliefern hat, sobald er Kenntnis von dem Tod des Erblassers erlangt hat. Möchte der Erblasser auf Nummer sichergehen, sollte er sein Testament jedoch in amtliche Verwahrung (in der Regel bei Gericht) geben. Die Kosten hierfür belaufen sich derzeit auf einmalig 75 €. Das Testament kann jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangt werden, etwa um es zu ändern.


Was ist ein öffentliches Testament?

Bei einem öffentlichen Testament muss immer ein Notar eingebunden werden. Der Erblasser erklärt in diesem Fall vor einem Notar seinen letzten Willen und unterzeichnet dann das von dem Notar aufgesetzte Testament. Ein öffentliches Testament kann auch der Art errichtet werden, dass der Erblasser dem Notar einen bereits erstellten Testamentstext übergibt. Ein öffentliches Testament muss von den Notar in jedem Fall an das Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung weitergeleitet werden.


Was ist ein Nottestament?

In bestimmten Notsituationen kann der Erblasser ein so genanntes Nottestament errichtet werden. Es existieren drei Arten von Nottestament nämlich

  • Das Bürgermeistertestament
  • Das Drei-Zeugen-Testament und
  • Das Seetestament.

In der Praxis spielt lediglich das Drei-Zeugen-Testament eine gewisse Rolle. Dieses kommt zur Anwendung, wenn sich beispielsweise ein Patient in einem Krankenhaus in akuter Lebensgefahr befindet. In solchen Fällen kann vor drei Zeugen (z.B. Ärzten und Krankenschwestern) der letzte Wille mündlich erklärt werden die Zeugen haben dann über diese Erklärung eine Niederschrift aufzunehmen, die dann von allen unterschrieben werden muss. Die Unterschrift des Erblassers selbst ist nicht notwendig, wenn dieser nicht mehr zur Unterschrift in der Lage ist.


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