Der Erblasser kann seine Erbfolge auch einen Erbvertrag regeln. Da es sich um einen Vertrag handelt, muss mindestens eine weitere Person in den Erbvertrag mit einbezogen werden. Dies kann jede beliebige Person sein. Der Erbvertrag muss zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden, wobei die persönliche Anwesenheit des Erblassers bei der notariellen Beurkundung notwendig ist. Ein privatschriftlich verfasster Erbvertrag ist daher unwirksam und kann allenfalls als Testament ausgelegt werden. Bezeichnend für den Erbvertrag ist die Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass der Erblasser seine erbvertraglichen Verfügungen nach Abschluss des Erbvertrages grundsätzlich nicht einseitig aufheben kann.
Mit einem Erbvertrag kann der Erblasser grds. beliebige Verfügungen treffen. Zum notwendigen Inhalt eines Erbvertrags gehört jedoch mindestens eine erbrechtlich bindende Verfügung. Im Übrigen ist die Urkunde – auch wenn sie insgesamt als Erbvertrag bezeichnet ist – der Sache nach ein Testament und muss entsprechend abgewickelt werden. Als bindende vertragliche Verfügungen sind ausschließlich Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen möglich. Hier kommt es darauf an, ob die Erbeinsetzung, das Vermächtnis oder die Auflage vertragsmäßig oder einseitig angeordnet wurde. Denn nur bei einer vertragsmäßigen Anordnung tritt eine Bindungswirkung ein. Trifft der Erblasser lediglich eine einseitige Verfügung, kann er sie jederzeit widerrufen.
Zunächst ist es wichtig zu betonen, dass der Erblasser bei errichtung eines Erbvertrages nicht daran gehindert, sein Vermögen noch zu Lebzeiten zu verbrauchen. Die Bindungswirkung hat zum einen zur Folge, dass der Erbvertrag frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers aufhebt, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden. Zum anderen sind durch die Bindungswirkung spätere letztwillige Verfügungen unwirksam, soweit dadurch das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt wäre.
Die erbvertragliche Bindung kann nur in bestimmten Fällen wieder gelöst werden. In Betracht kommen insoweit insbesondere:
Über einen Erbvertrag sollten Sie insbesondere in folgenden Situationen nachdenken: