Bei dem Erbschein handelt es sich um ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts für den Erben über sein Erbrecht und die Größe seines Erbanteils. Dabei wird nach dem Gesetz vermutet, dass demjenigen, der in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das dort bezeichnete Erbrecht zusteht.
Nein. Da die Beantragung eines Erbscheins mit Kosten verbunden ist, sollte gut überlegt werden, ob ein Erbschein überhaupt benötigt wird. Insbesondere im Falle der gesetzlichen Erbfolge (wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat) wird ein Erbschein in aller Regel benötigt, um sich gegenüber Dritten (z.B. Versicherungen oder Banken) als Erbe zu legitimieren.
Ist ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, wird ein Erbschein in aller Regel nicht benötigt.
Ein Erbschein ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - zu beantragen, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Der notwendige Inhalt des Antrags hängt davon ab, ob der Antragsteller gesetzlicher Erbe oder Erbe aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) ist.
Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat folgendes anzugeben:
1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
4. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
7. dass er die Erbschaft angenommen hat,
8. die Größe seines Erbteils.
Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat
1. die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
2. anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und
3. die obig unter den Nummern 1, 2 und 6 bis 8 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Daneben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.
Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins hängen von dem Wert des Nachlasses ab. Sie richten sich nach dem Gerichts- und Notarskostengesetz. Bei einem Nachlasswert von 100.000 € belaufen sich die Gerichtskosten z.B. auf 273 €. Weitere Kosten können hinzutreten, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung notwendig ist.
Erlässt das Nachlassgericht einen - nach Ansicht des Antragstellers - unrichtigen Erbschein, besteht die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Beschluss angefochten wird.
Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Erbschein falsch ist (etwa, weil ein Testament gefunden wurde), muss das Nachlassgericht den unrichtigen Erbschein einziehen.